Bei Barabhebungen mit der Kreditkarte gilt die PIN als sicher
Das OLG Frankfurt hat kürzlich in einem Urteil (23 U 22/06) entschieden, dass das System der PIN-Nummern eine ausreichende Sicherheit für die Kunden biete. Sollten also trotzdem Abhebungen mit der Karte und der PIN getätigt werden, gehe man auch weiterhin von fahrlässigen Verhalten des Kunden aus, hieß es. Damit wurden die Herausgeber der Kreditkarten in solchen Fällen von der Haftung freigesprochen.
Im vorliegenden Fall wollte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mit einer Sammelklage gegen die Euro Kartensysteme GmbH in Frankfurt erreichen, dass die Haftung für die Kartenherausgeber ausgeweitet werde, weil viele Aussagen von Bankkunden dafür sprächen, dass es sich in einigen Betrugsfällen nicht um fahrlässigen Umgang der Kunden mit ihrer PIN handelt. Der Gesamtschaden der einzelnen Kläger lag im vorliegenden Fall bei insgesamt 24.000 Euro.
Da Gericht folgte der Argumentation der Verbraucherzentrale nicht, da diese keinen Beweis dafür erbringen konnte, dass die Verschlüsselung des Systems tatsächlich geknackt worden ist. Die Euro Kartensysteme GmbH begrüßte das Urteil sehr und sieht es offenbar als Bestätigung für die Sicherheit des Systems.
Quelle: welt.de