Kreditkarten Gebühren nur bei weiteren Zahlungsmöglichkeiten zulässig

Mittwoch den 9.06.2010

Kürzlich hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil (AZ.: BGH Xa ZR 68/09) gegen eine Fluggesellschaft klargestellt, dass es unzulässig ist, Gebühren für eine bargeldlose Zahlung zu verlangen, wenn es keine andere Zahlungsmöglichkeit gibt, die gebührenfrei möglich ist. Daraus leitet sich also die Pflicht eines Unternehmens ab, dem Kunden eine Zahlungsmöglichkeit einzuräumen, die mit zumutbarem Aufwand verbunden und gebührenfrei möglich ist. Nur wenn dies beispielsweise durch eine Barzahlung oder eine kostenfreie bargeldlose Zahlung gewährleistet ist, dürfen auch Kreditkarten Gebühren erhoben werden.

Nur ein bestimmtes Kartenmodell als kostenlose Zahlungsmöglichkeit nicht ausreichend

Im vorliegenden Fall bestand die einzige gebührenfreie Zahlungsmöglichkeit darin, eine Visa Electron Karte zu benutzen. Dies ist nach Ansicht des BGH nicht zulässig, weil nicht jeder so eine Karte besitzt. Alle anderen Personen mussten bisher eine Gebühr zwischen 1,50 und 4 Euro pro Zahlung entrichten. Diese Praxis hob der BGH nun auf, so dass man als Verbraucher künftig aller Voraussicht nach keine Gebühren mehr für Kreditkartenzahlungen mehr entrichten muss, wenn diese als einzige Zahlungsmöglichkeit zur Verfügung steht.